Ergänzende Benutzungsregelungen für EDV-Arbeitsplätze

Diese Benutzungsregelungen ergänzen die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek vom 17. Oktober 2001.

 

§ 1          Anmeldung

Für die Benutzung der öffentlichen Internet-Arbeitsplätze ist ein gültiger Benutzerausweis der Stadtbibliothek Teterow erforderlich.

Minderjährige bedürfen entsprechend § 3 Abs. (2) der gültigen Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Teterow der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Der Benutzerausweis ist für die Dauer der Internetnutzung beim zuständigen Mitarbeiter zu hinterlegen.

 

§ 2          Haftungsausschluss der Bibliothek gegenüber Internetdienstleistern
              
Die Bibliothek haftet nicht für Folgen:

 

§ 3          Haftungsausschluss der Bibliothek gegenüber dem Benutzer

Die Stadtbibliothek haftet nicht für:

 

§ 4          Gewährleistungsausschluss der Bibliothek gegenüber dem Benutzer

Die Stadtbibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich beziehen auf:

 

§ 5          Beachtung strafrechtlicher Vorschriften

Die Nutzer der öffentlichen Internet-Arbeitsplätze der Stadtbibliothek verpflichten sich:

Den Nutzern der öffentlichen Internet-Arbeitsplätze der Stadtbibliothek ist untersagt, Internet-Bereiche mit strafbaren Inhalten zu verwenden.

Dazu gehören insbesondere:

 

§ 6          Benutzerhaftung

 Der Benutzer verpflichtet sich:

 

§ 7          Technische Nutzungseinschränkungen

Es ist nicht gestattet:

 

§ 8          Organisatorische Nutzungsregelungen

Die Benutzung der EDV-Arbeitsplätze erfordert:

 

§ 9          Zustimmung zur Benutzungsregelung und Sanktionsmaßnahmen

Die Benutzer erklären sich mit dieser Benutzungsregelung mit der Annahme der Benutzerkarte einverstanden.

Sie stimmen damit gleichzeitig zu, dass die Bibliothek zur Abweisung von Schadensforderungen und Haftungsansprüchen die Datenschutzrechte der Benutzer, soweit sie sich auf die Benutzung der Bibliothek beziehen, einschränken kann.

Bei Verstößen gegen diese Benutzungsregelung können die in der allgemeinen Benutzungsordnung vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung kommen.